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PZ 2008 181

Amtsbefehl (Besitzesschutz)

Graubünden · 2008-12-10 · Deutsch GR
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Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung gemäss Art. 105 Fusionsgesetz | Beweis ZPO 160/161/169/171/210/212

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger für 980 alte Aktien der H. beziehungsweise 4900 neue Aktien der Beklagten eine Ausgleichszahlung von CHF 29'400.-- zu leisten.

E. 3 Die Kosten dieses Verfahrens bleiben bei der Prozedur.

E. 4 Aussergerichtlich werden keine Kosten gesprochen.

E. 5 Rechtsmittelbelehrung …

E. 6 Mitteilung an …“ F. 1. Gegen diese Verfügung beschwerte sich X. am 6. September 2008 beim Kantonsgerichtspräsidenten mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die als Anlage beigefügte Verfügung vom 14.8.2008 sei aufzuheben.

2. Eventualiter:

a) die Verfügung sei einzuschränken auf diejenigen Teile des Bewer- tungsgutachtens, die der Geheimhaltung bedürfen, und

b) die Sache sei an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit dieses durch eine ergänzende Verfügung feststelle, welche „Passagen“ des Gutachtens geheimhaltungsbedürftig sein sollen, und c) das Kantonsgerichtspräsidium möge vorab feststellen, dass die mit der inzwischen gescheiterten Skigebietsverbindung nach Arosa be- fassten Stellen des Gutachtens nicht geheimhaltungsbedürftig seien, und

d) die Verfügung sei auch hinsichtlich der geheimhaltungsbedürftigen Stellen aufzuheben, soweit sie den Beschwerdeführer bei der An- fertigung von Notizen, Abschriften oder Kopien einschränkt.

3. Im Hinblick auf die Kostenregelung in Art. 105 FusG seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig von der Entscheidung in der Sa- che der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.“ 2. Am 3. Oktober 2008 reichte die Y. ihre Beschwerdeantwort ein, in wel- cher sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie voll- umfänglich abzuweisen. - Die Nebenintervenienten beantragten in ihrer Vernehm- lassung vom 6. Oktober 2008: „1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 14./20. August 2008 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer sowie den Nebenintervenienten der Bewertungsbericht der E. vom 10. November 2005 auszuhändigen.

2. Eventualiter sei diese Aushändigung mit der Auflage zu verbinden, dass das E.-Gutachten nur für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ver- wendet werden darf und namentlich weder ganz noch auszugsweise an

Seite 6 — 11 Drittpersonen weitergeleitet oder ihnen zugänglich gemacht werden darf, ohne von diesen vorgängig eine unterschriftliche Geheimhaltungs- verpflichtung eingeholt zu haben. Diese Auflage sei unter Hinweis auf Art. 292 StGB zu erlassen.

3. Subeventualiter wird der Eventualantrag des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2007 unterstützt.

4. Gestützt auf Art. 105 FusG sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die amtlichen Kosten zu übernehmen und die Nebenintervenienten aus- seramtlich angemessen zu entschädigen.“ 3. In einem Schreiben vom 11. Oktober 2008 äusserte sich Dr. X. zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Y. und beantragte, es sei jedenfalls den Eventualbegehren seiner Eingabe vom 6. September 2008 stattzugeben. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Oktober 2008, diese Stellungnahme sei aus dem Recht zu weisen, da der Beschwerdeführer nicht zur Einreichung einer Replik aufgefordert worden sei. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : I. 1. In seiner gegen die Y. gerichteten Klage gemäss Art. 105 FusG auf Zahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung wegen Benachteiligung der Akti- onäre der ehemaligen H. gegenüber jenen der übernommenen D. verlangte Dr. X. in seiner Prozesseingabe vom 30. Mai 2006 von der Beklagten die Vorlage des von der E. am 10. November 2005 erstellten Bewertungsgutachtens der beiden fusio- nierten Gesellschaften. Die Beklagte machte in ihrer Prozessantwort vom 31. Au- gust 2006 geltend, der Bewertungsbericht stelle ein sehr sensibles Geschäftsge- heimnis dar, weshalb er dem Kläger nicht ausgehändigt werden dürfe. Sie legte den Bericht in einem geschlossenen Kuvert ins Recht und beantragte, der Gerichtsprä- sident habe die notwendigen Schutzmassnahmen gemäss Art. 160 Abs. 1 und Art. 171 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Zu diesem Zwecke dürfe der Briefumschlag nur geöff- net werden, wenn das Gericht auf die Klage überhaupt eintrete und einen diesbe- züglichen Beweis als erheblich erachte, und es dürfe das Dokument nur vom Ge- richt, allenfalls von einem gerichtlich bestimmten Experten geöffnet, der Gegenpar- tei aber keinesfalls darin Einsicht gewährt werden. Der Bezirksgerichtspräsident Al- bula verwarf in seinem Entscheid vom 2. Mai 2007 die Einwände der Beklagten. Er führte aus, es würden seitens der Y. weder Hinweise darauf gemacht, welche Pas- sagen im Bericht ein sensibles Geschäftsgeheimnis enthalten würden noch werde der Inhalt jener Passagen abstrakt umschrieben, welche glaubhaft ein erhöhtes Schutzbedürfnis aufwiesen. Da es im Streit gerade um die Bewertung der Gesell- schaften beziehungsweise das Austauschverhältnis der Aktien gehe, würde dem

Seite 7 — 11 Kläger aber mit der Verweigerung der Einsicht in den Bewertungsbericht das Fun- dament für die Ausarbeitung seiner Klage entzogen. In einem ausführlich begrün- deten Urteil vom 16. August 2007 schloss sich der Kantonsgerichtspräsident der Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten an, und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid am 6. Februar 2008. Beide Rechtsmittelinstanzen gingen wie der erstinstanzliche Richter davon aus, dass das Bestehen eines Geschäftsgeheimnis- ses von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert worden sei; damit bestehe aber kein Grund, dem Kläger und den Nebenintervenienten den Bewertungsbericht vorzuenthalten. 2. Steht fest, dass die Beklagte kein Geheimhaltungsinteresse glaubhaft gemacht hat, ist davon auszugehen, dass es sich beim Bewertungsbericht der E. um eine Beweisurkunde beziehungsweise eine Editionsakte handelt, die nicht an- ders als irgendein Aktenstück zu behandeln ist. Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es um ein Dokument geht, das als relevant im Sinne von Art. 96 ZPO zu betrachten ist. Bei dieser Sachlage gilt nach Art. 89 ZPO der Grundsatz, dass jede Partei Anspruch darauf hat, Einsicht in die Prozessakten zu nehmen. Nachdem der Bezirksgerichtspräsident in seinem von zwei Rechtsmittelinstanzen bestätigten Entscheid verfügt hat, dass der Bewertungsbericht dem Kläger zur Ein- sicht zuzustellen sei, hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf diese Zustellung, ohne dass irgendwelche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 160 ZPO zu treffen wären. Wohl dürfte es richtig sein, dass es sich bei der Verfügung des Bezirksge- richtspräsidenten vom 2. Mai 2007 um eine prozessleitende Verfügung handelt, wel- che als solche nur in formelle Rechtskraft erwächst. War aber gerade die Frage des Vorliegens eines Geschäftsgeheimnisses Kernpunkt des Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidenten und dem Bundesgericht, so durfte der Bezirks- gerichtspräsident, soweit keine neuen Anhaltspunkte vorlagen, die bisher noch nicht berücksichtigt werden konnten, nicht auf seine Verfügung zurückkommen. Er war - wie es einem Grundsatz unserer Rechtsordnung entspricht - vielmehr an die Ent- scheide der übergeordneten Instanzen gebunden. 3. In ihrer Eingabe vom 27. März 2008 geht die Beklagte davon aus, dass entsprechend den Entscheiden des Kantonsgerichtspräsidenten und des Bundes- gerichtes das E.-Gutachten dem Kläger zur Stellungnahme zugestellt wird; damit werden die bisher ergangenen Entscheide also ausdrücklich anerkannt. Die Be- klagte äussert hingegen Befürchtungen, dass das Gutachten oder Teile davon an die Öffentlichkeit gelangen könnten, was für sie gravierende Nachteile und einen Schaden zur Folge hätte; es würden geheime Geschäftsstrategien und Informatio- nen publik, was auf jeden Fall verhindert werden müsse. Diese Behauptungen wer-

Seite 8 — 11 den in keiner Weise substantiiert, und auch der Bezirksgerichtspräsident kommt im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auf seine in der ersten Verfügung ge- machte Feststellung zurück, wonach es an glaubhaften Hinweisen daran gebreche, welche Passagen des Bewertungsberichts ein erhöhtes Schutzbedürfnis aufweisen sollen. Es wird lediglich ohne nähere Begründung festgestellt, der Bewertungsbe- richt möge durchaus Passagen enthalten, an deren Nichtbekanntgabe an ein wei- teres Publikum die Beklagte ein erhebliches Interesse habe. Mit keinem Wort wird dargestellt, welche Themen diese Passagen beschlagen sollen, so dass der Be- schwerdeführer keine Möglichkeit hat, sich gegen die im Raum stehende Feststel- lung zur Wehr zu setzen. Bei dieser Sachlage ist mangels Substantiierung weiterhin davon auszugehen, dass durch die vorbehaltlose Herausgabe des Bewertungsbe- richts an den Kläger und die Nebenintervenienten keine Geschäftsgeheimnisse oder sonst schutzwürdigen Interessen der Beklagten berührt sind. Vermag die Beklagte keine derartigen Interessen glaubhaft zu machen, kön- nen keine Schutzmassnahmen erlassen werden, und es ist der Bewertungsbericht wie ein normales Aktenstück im Prozess zu behandeln. Ein gewisses Interesse der jeweiligen Gegenpartei, dass Prozessakten nicht in der Öffentlichkeit breit geschla- gen werden, besteht in der Regel in jedem Klageverfahren. Dies reicht aber nicht aus, um die im Gesetz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Es müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für einen Missbrauch von im Prozess gewonne- nen Erkenntnissen glaubhaft gemacht werden können, damit der prozessleitende Richter im Sinne von Art. 4 ZPO eingreifen könnte. Allenfalls stünden einer Partei auch die Rechtsbehelfe von Art. 27 ff. ZGB zur Verfügung, doch liegen im vorlie- genden Fall keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Kläger persönlichkeitsverlet- zende Handlungen im Schilde führen könnte. Die angefochtene Verfügung ist daher schon aus diesen Gründen aufzuheben, wobei die Begründetheit der Beschwerde so offenkundig ist, dass sich dieses Resultat aufdrängt, ohne dass auf die von der Beklagten beanstandete Eingabe des Klägers vom 11. Oktober 2008 Bezug genom- men werden müsste. Dass eine solche Stellungnahme aber nicht von vorneherein unzulässig ist, ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 132 I 42). 4. Es kommt nun aber noch dazu, dass der Bezirksgerichtspräsident mit seinen Schutzmassnahmen weit über die Begehren der Beklagten hinausgeschos- sen hat. Die Y. verlangte in ihrer Eingabe vom 27. März 2008 nichts anderes als die Auflage, dass der Bewertungsbericht der E. nicht Drittpersonen, das heisst einem über den Aktionärskreis hinausreichenden Publikum zugänglich gemacht werde. Die Beklagte geht in ihrem Gesuch selbst ausdrücklich davon aus, dass der fragli-

Seite 9 — 11 che Bericht dem Kläger zur Stellungnahme zugestellt wird. Unter diesen Umständen gab es für die Vorinstanz schlichtweg keinen Grund, derart rigorose, die Beweis- führung des Klägers stark erschwerende Auflagen zu verfügen. Dass eine Be- schwer vorliegt, wenn eine Partei - allenfalls zusammen mit Beratern - eine Urkunde nur in den Gerichtsräumlichkeiten und zudem nur unter Aufsicht und nach Voran- meldung einsehen darf und es ihr zudem verboten ist, Kopien anzufertigen, anstatt dass man ihr das gewünschte Aktenstück oder allenfalls eine Kopie desselben zu- schickt, steht ausser Frage. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo dem Kläger zugemutet würde, zusammen mit allfälligen Beratern aus dem Ausland an- zureisen, um in das für seine Prozessführung wichtige Dokument Einsicht nehmen zu können. Angesichts all dieser Umstände bestand für den Bezirksgerichtspräsi- denten überhaupt kein Grund, über die Begehren der angeblichen Geheimnisträge- rin hinauszugehen. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich aber auch als unverhältnis- mässig, namentlich wenn vom Begehren der Beklagten ausgegangen wird. Hält man sich an deren Ausführungen in der Eingabe vom 27. März 2008, so stellt man fest, dass es ihr nur darum geht, dass der Inhalt des Bewertungsberichts nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Darunter versteht sie offenbar einen weiteren als den Per- sonenkreis, der im Besitze von Aktien der Gesellschaft ist, führt sie doch ausdrück- lich aus, die Weitergabe des Gutachtens ausserhalb des Aktionärskreises sei nicht im Interesse der Y. und auch nicht deren Aktionäre. Damit akzeptiert die Beklagte offenbar, dass der Bericht den Aktionären zugänglich gemacht wird. Nun handelt es sich bei der Y. aber um eine Publikumsgesellschaft, deren Aktien verhältnismässig breit gestreut sind. Unter diesen Umständen wäre es völlig unrealistisch zu glauben, dass die im Bericht enthaltenen Informationen nicht in die Öffentlichkeit gelangen würden, wenn die vielen Aktionäre davon Kenntnis erhalten dürfen. Abgesehen da- von, dass die Beklagte schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung in keiner Weise glaubhaft macht und es ohnehin fraglich ist, ob allfällige in dem vor drei Jah- ren erstellten Bericht enthaltene Geschäftsgeheimnisse überhaupt noch aktuell sein könnten, wäre es also illusorisch zu glauben, durch die im Gesuch gestellten Be- gehren liesse sich die Verbreitung des Inhalts des Berichts an einen über die Aktio- näre hinausgehenden Personenkreis verhindern. Die Beschwerde ist demnach gut- zuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bezirksgerichtspräsi- dium Albula anzuweisen, den Bewertungsbericht der E. - allenfalls in Kopie - dem Kläger und den Nebenintervenienten ungekürzt zuzustellen. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kantons- gerichtspräsidiums zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerde-

Seite 10 — 11 führer eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten hat. Wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. August 2007 (PZ

E. 07 99) unter Hinweis auf PKG 1975 Nr. 15, 1989 Nr. 13 und 1998 Nr. 9 ausgeführt wurde, steht hingegen den Nebenintervenienten kein Entschädigungsanspruch ge- genüber dem Prozessgegner zu (vgl. auch Art. 33 letzter Satz ZPO).

Seite 11 — 11 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und das Bezirksgerichtspräsidium Albula angewiesen, dem Kläger den Bewertungsbericht der E. vom 10. November 2005 ungekürzt zuzustellen.
  2. Die Y. trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 1692.--.
  3. Die Y. wird verpflichtet, X. für das Beschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von 400 Franken (inkl. MWST) zu bezahlen.
  4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bun- desgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Modalitäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
  5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 181 Urteil Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. X., Kläger und Beschwerdeführer, unter Beteiligung der Nebenintervenienten Dr.iur. A., B., und C., die beiden letzteren vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Silvio Bianchi, Martinsplatz 8, Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 14. August 2008, mitge- teilt am 20. August 2008, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen die Y., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Mc- Quillen, Schmid Eversheds, Stadelhoferstrasse 22, Zürich, betreffend Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung gemäss Art. 105 Fusionsgesetz (Beweisrecht, Schutz von Geschäftsgeheimnissen), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 A. Mit Fusionsvertrag vom 12. November 2005 übernahm die H. durch Absorption im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Fusionsgesetzes die D. F., wobei gleichzeitig die Firma in Y. umgewandelt wurde. Die Generalversammlungen der beiden Gesellschaften stimmten dem Vertrag am 16. bzw. 17. Dezember 2005 zu. Aufgrund von Verhandlungen und einer vorgängig durchgeführten Einzelbewertung der beiden Bergbahnunternehmungen legten die fusionierenden Gesellschaften ein Aktienumtauschverhältnis von einer H.-Aktie zu einer I.-Aktie nach einem bei der H. durchzuführenden Aktiensplit von 1:5 fest. X. war vor dem Aktiensplitting Eigentü- mer von 980 Namenaktien der H. und auch C., die B. und A. waren Aktionäre dieser Gesellschaft. B. 1. Am 24. Februar 2006 reichte X. beim Kreispräsidenten Alvaschein ge- gen die Y. eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger und allen übrigen Aktio- nären der vormals unter der Firma H. geführten Beklagten, die ihre Stel- lung als Aktionär dieser Gesellschaft bereits vor der Fusion mit der D. F. erworben und nicht vor dem Vollzug dieser Fusion wieder aufgege- ben haben, eine vom Gericht festzulegende angemessene Ausgleichs- zahlung gemäss Art. 105 FusG zu zahlen.

2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger für 980 alte Aktien der H. beziehungsweise 4900 neue Aktien der Beklagten eine Ausgleichszahlung von CHF 29'400.-- zu leisten.

3. Kosten und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Beklagten.“ 2. Da in der Folge keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, setzte der Kläger das Verfahren durch Einreichung einer Prozesseingabe an das Bezirksgericht Albula fort, worauf sich ihm am 21. September 2005 C., die B. und A. als Nebenintervenienten im Sinne von Art. 33 ZPO anschlossen. X. stellte sich auf den Standpunkt, das Umtauschverhältnis von 1:5 sei unangemessen und benachteilige die Aktionäre der ehemaligen H.. Diese Gesellschaft sei eine der ren- tabelsten Bergbahnen der Schweiz gewesen, während die I. nie dauernd die Ge- winnzone erreicht habe. Zum Beweis seiner Sachdarstellung verlangte der Kläger unter anderem die Edition des sich in den Händen der Beklagten befindenden Un- ternehmensbewertungsgutachtens der E. vom 10. November 2005. Die Beklagte reichte dieses Dokument in einem verschlossenen Briefumschlag mit ihrer Prozes- santwort ein und beantragte, es sei dem Kläger davon keine direkte Kenntnis zu geben, sondern es seien zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse die notwendigen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 160 Abs. 1 und Art. 171 Abs. 2 ZPO anzu- ordnen. X. widersetzte sich diesem Verfahrensantrag und verlangte volle Einsicht in den Bewertungsbericht. Allenfalls sei durch das Gericht zu prüfen, inwieweit ein

Seite 3 — 11 Geheimhaltungsbedarf bestehe und es sei diesem durch Schwärzung der betref- fenden Stellen vor Aushändigung des Berichts Rechnung zu tragen. Für den Fall der Ablehnung beider Begehren habe das Gericht zunächst die Einholung eines neutralen Gutachtens eines Hochschullehrers der Betriebwirtschaftslehre anzuord- nen, welches es den Parteien erlaube, die rechnerischen Grundlagen nachzuvoll- ziehen, ohne dass unter Wettbewerbsgesichtspunkten bedeutsame Geschäftsge- heimnisse offenbart würden. C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 wies der Bezirksgerichtspräsident Al- bula das Gesuch der Y. um Beschränkung des Einsichtsrechts in den Bewertungs- bericht der E. ab und verfügte, der Bericht werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung dem Kläger und den Nebenintervenienten zur Einsicht und Stellung- nahme zugestellt. Er hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, es seien weder Hinweise auf bestimmte Passagen im Bericht erfolgt, noch habe die Beklagte den Inhalt jener Passagen abstrakt umschrieben, welche glaubhaft ein erhöhtes Schutz- bedürfnis aufwiesen. Die Y. beschwerte sich gegen diesen Entscheid beim Kantonsgerichtspräsi- dium von Graubünden mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Kläger und den Nebenintervenienten die Einsicht in den Bewer- tungsbericht zu verweigern. Am 16. August 2007 wies der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde ab; er teilte die Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten, wo- nach die zu schützenden Geheimnisse nicht genügend substantiiert worden seien. Am 6. Februar 2008 bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid; es teilte die Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten und stellte fest, die Beschwerdeführe- rin habe den Bewertungsbericht der E. dem Beschwerdegegner und den Nebenin- tervenienten zur Einsicht offen zu legen. D. Am 27. März 2008 gelangte die Y. mit dem Gesuch an den Bezirksge- richtspräsidenten Albula, die Weitergabe des E.-Gutachtens an den Kläger und die Nebenintervenienten sei mit der Auflage zu verbinden, dass dieses nur für die Zwe- cke des vorliegenden Verfahrens verwendet und namentlich weder ganz noch aus- zugsweise an Drittpersonen weitergeleitet und solchen zugänglich gemacht werden dürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der besonderen politischen Konstellation in der Gemeinde G., welche einen Anteil vom 34,75 % der Aktien be- sitze, sowie gewisser Differenzen der involvierten Entscheidträger der Gemeinde und der Bahn sei zu befürchten, dass das Gutachten sachwidrig verwendet und für politische Zwecke missbraucht werden könnte. Es sei in jedem Falle zu verhindern, dass das Gutachten an die Öffentlichkeit gelange. Diese Befürchtungen seien inso-

Seite 4 — 11 fern begründet, als in der Vergangenheit vergleichbare Themen jeweils breit in der Öffentlichkeit und der Presse diskutiert worden seien, da ein politisches Interesse daran bestehe. Die Veröffentlichung von Teilen oder des gesamten E.-Gutachtens hätte für die Y. offensichtlich gravierende Nachteile und einen Schaden zur Folge. Geheime Geschäftsstrategien und -informationen würden so an die Öffentlichkeit gelangen, was in jedem Falle verhin- dert werden müsse. Dr. X. widersetzte sich in seiner Stellungnahme vom 12. April 2008 dem Be- gehren der Y.. Er führte aus, das Gesuch sei nicht nur unbegründet, es sei über- haupt nicht begründbar. Eine Weitergabe des Gutachtens innerhalb des Aktionärs- kreises könne nach den Vorbringen der Beklagten nicht Gegenstand des Verbots- antrags sein. Da aber der Aktionärskreis aufgrund der hohen Anzahl von Aktionären praktisch gleichbedeutend mit der Öffentlichkeit in F. und Umgebung sei, mache eine Verbotsverfügung, die sich auf die Weitergabe an Personen ausserhalb des Aktionärskreises beschränke, überhaupt keinen Sinn. Es gebe keine Geheimhal- tungsinteressen der Beklagten, die im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung über sein Interesse zu stellen wären, sich über den Inhalt des Gutachtens mit sach- kundigen Personen zu beraten. - Bereits am 2. April 2008 hatte auch Rechtsanwalt Dr. Bianchi namens der Nebenintervenienten die Abweisung des Gesuchs bean- tragt. Er wies darauf hin, dass durch das Bundesgerichtsurteil die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2007 in Rechtskraft erwachsen sei. In die- sem Entscheid sei aber die Herausgabe vorbehaltlos verfügt worden, weshalb um unverzügliche Zustellung des Bewertungsberichts ersucht werde. Im Gesuch der Gegenpartei sei nichts als ein weiteres Verzögerungsmanöver zu erblicken. - In ei- nem zweiten Schriftenwechsel beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten. E. In seinem Entscheid vom 14. August 2008 verfügte der Bezirksgerichts- präsident Albula: „1. In teilweiser Gutheissung des Gesuches der Y. betreffend Einräumung des Einsichtsrechts in den Bewertungsbericht der E. vom 10. November 2005 wird folgendes verfügt:

a) Der Kläger und die Nebenintervenienten können zusammen mit be- vollmächtigten Rechtsvertretern bzw. sachkundigen Beratern unter Aufsicht in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts Albula in Tiefen- castel bei 48stündiger Voranmeldung Einsicht in das E.-Gutachten nehmen.

b) Die Erstellung von Kopien, Abschriften, abgesehen von kleineren No- tizen, und dergleichen ist untersagt.

Seite 5 — 11

c) Die Berichterstattung bzw. Bekanntgabe vom ganzen oder teilweisen Inhalt des Gutachtens an einen weiteren Personenkreis ist untersagt.

d) Die als Rechtsvertreter und Fachberater beigezogenen Personen un- terstehen denselben Verpflichtungen wie die Parteien selbst und ha- ben die Kenntnisnahme der Verbote und der Strafandrohung bei Missachtung im Sinne dieser Verfügung vor der Einsichtsnahme un- terschriftlich zu bestätigen. 2. (Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB). 3. Die Kosten dieses Verfahrens bleiben bei der Prozedur. 4. Aussergerichtlich werden keine Kosten gesprochen. 5. Rechtsmittelbelehrung … 6. Mitteilung an …“ F. 1. Gegen diese Verfügung beschwerte sich X. am 6. September 2008 beim Kantonsgerichtspräsidenten mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die als Anlage beigefügte Verfügung vom 14.8.2008 sei aufzuheben.

2. Eventualiter:

a) die Verfügung sei einzuschränken auf diejenigen Teile des Bewer- tungsgutachtens, die der Geheimhaltung bedürfen, und

b) die Sache sei an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit dieses durch eine ergänzende Verfügung feststelle, welche „Passagen“ des Gutachtens geheimhaltungsbedürftig sein sollen, und c) das Kantonsgerichtspräsidium möge vorab feststellen, dass die mit der inzwischen gescheiterten Skigebietsverbindung nach Arosa be- fassten Stellen des Gutachtens nicht geheimhaltungsbedürftig seien, und

d) die Verfügung sei auch hinsichtlich der geheimhaltungsbedürftigen Stellen aufzuheben, soweit sie den Beschwerdeführer bei der An- fertigung von Notizen, Abschriften oder Kopien einschränkt.

3. Im Hinblick auf die Kostenregelung in Art. 105 FusG seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig von der Entscheidung in der Sa- che der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.“ 2. Am 3. Oktober 2008 reichte die Y. ihre Beschwerdeantwort ein, in wel- cher sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie voll- umfänglich abzuweisen. - Die Nebenintervenienten beantragten in ihrer Vernehm- lassung vom 6. Oktober 2008: „1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 14./20. August 2008 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer sowie den Nebenintervenienten der Bewertungsbericht der E. vom 10. November 2005 auszuhändigen.

2. Eventualiter sei diese Aushändigung mit der Auflage zu verbinden, dass das E.-Gutachten nur für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ver- wendet werden darf und namentlich weder ganz noch auszugsweise an

Seite 6 — 11 Drittpersonen weitergeleitet oder ihnen zugänglich gemacht werden darf, ohne von diesen vorgängig eine unterschriftliche Geheimhaltungs- verpflichtung eingeholt zu haben. Diese Auflage sei unter Hinweis auf Art. 292 StGB zu erlassen.

3. Subeventualiter wird der Eventualantrag des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2007 unterstützt.

4. Gestützt auf Art. 105 FusG sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die amtlichen Kosten zu übernehmen und die Nebenintervenienten aus- seramtlich angemessen zu entschädigen.“ 3. In einem Schreiben vom 11. Oktober 2008 äusserte sich Dr. X. zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Y. und beantragte, es sei jedenfalls den Eventualbegehren seiner Eingabe vom 6. September 2008 stattzugeben. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Oktober 2008, diese Stellungnahme sei aus dem Recht zu weisen, da der Beschwerdeführer nicht zur Einreichung einer Replik aufgefordert worden sei. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : I. 1. In seiner gegen die Y. gerichteten Klage gemäss Art. 105 FusG auf Zahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung wegen Benachteiligung der Akti- onäre der ehemaligen H. gegenüber jenen der übernommenen D. verlangte Dr. X. in seiner Prozesseingabe vom 30. Mai 2006 von der Beklagten die Vorlage des von der E. am 10. November 2005 erstellten Bewertungsgutachtens der beiden fusio- nierten Gesellschaften. Die Beklagte machte in ihrer Prozessantwort vom 31. Au- gust 2006 geltend, der Bewertungsbericht stelle ein sehr sensibles Geschäftsge- heimnis dar, weshalb er dem Kläger nicht ausgehändigt werden dürfe. Sie legte den Bericht in einem geschlossenen Kuvert ins Recht und beantragte, der Gerichtsprä- sident habe die notwendigen Schutzmassnahmen gemäss Art. 160 Abs. 1 und Art. 171 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Zu diesem Zwecke dürfe der Briefumschlag nur geöff- net werden, wenn das Gericht auf die Klage überhaupt eintrete und einen diesbe- züglichen Beweis als erheblich erachte, und es dürfe das Dokument nur vom Ge- richt, allenfalls von einem gerichtlich bestimmten Experten geöffnet, der Gegenpar- tei aber keinesfalls darin Einsicht gewährt werden. Der Bezirksgerichtspräsident Al- bula verwarf in seinem Entscheid vom 2. Mai 2007 die Einwände der Beklagten. Er führte aus, es würden seitens der Y. weder Hinweise darauf gemacht, welche Pas- sagen im Bericht ein sensibles Geschäftsgeheimnis enthalten würden noch werde der Inhalt jener Passagen abstrakt umschrieben, welche glaubhaft ein erhöhtes Schutzbedürfnis aufwiesen. Da es im Streit gerade um die Bewertung der Gesell- schaften beziehungsweise das Austauschverhältnis der Aktien gehe, würde dem

Seite 7 — 11 Kläger aber mit der Verweigerung der Einsicht in den Bewertungsbericht das Fun- dament für die Ausarbeitung seiner Klage entzogen. In einem ausführlich begrün- deten Urteil vom 16. August 2007 schloss sich der Kantonsgerichtspräsident der Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten an, und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid am 6. Februar 2008. Beide Rechtsmittelinstanzen gingen wie der erstinstanzliche Richter davon aus, dass das Bestehen eines Geschäftsgeheimnis- ses von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert worden sei; damit bestehe aber kein Grund, dem Kläger und den Nebenintervenienten den Bewertungsbericht vorzuenthalten. 2. Steht fest, dass die Beklagte kein Geheimhaltungsinteresse glaubhaft gemacht hat, ist davon auszugehen, dass es sich beim Bewertungsbericht der E. um eine Beweisurkunde beziehungsweise eine Editionsakte handelt, die nicht an- ders als irgendein Aktenstück zu behandeln ist. Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es um ein Dokument geht, das als relevant im Sinne von Art. 96 ZPO zu betrachten ist. Bei dieser Sachlage gilt nach Art. 89 ZPO der Grundsatz, dass jede Partei Anspruch darauf hat, Einsicht in die Prozessakten zu nehmen. Nachdem der Bezirksgerichtspräsident in seinem von zwei Rechtsmittelinstanzen bestätigten Entscheid verfügt hat, dass der Bewertungsbericht dem Kläger zur Ein- sicht zuzustellen sei, hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf diese Zustellung, ohne dass irgendwelche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 160 ZPO zu treffen wären. Wohl dürfte es richtig sein, dass es sich bei der Verfügung des Bezirksge- richtspräsidenten vom 2. Mai 2007 um eine prozessleitende Verfügung handelt, wel- che als solche nur in formelle Rechtskraft erwächst. War aber gerade die Frage des Vorliegens eines Geschäftsgeheimnisses Kernpunkt des Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidenten und dem Bundesgericht, so durfte der Bezirks- gerichtspräsident, soweit keine neuen Anhaltspunkte vorlagen, die bisher noch nicht berücksichtigt werden konnten, nicht auf seine Verfügung zurückkommen. Er war - wie es einem Grundsatz unserer Rechtsordnung entspricht - vielmehr an die Ent- scheide der übergeordneten Instanzen gebunden. 3. In ihrer Eingabe vom 27. März 2008 geht die Beklagte davon aus, dass entsprechend den Entscheiden des Kantonsgerichtspräsidenten und des Bundes- gerichtes das E.-Gutachten dem Kläger zur Stellungnahme zugestellt wird; damit werden die bisher ergangenen Entscheide also ausdrücklich anerkannt. Die Be- klagte äussert hingegen Befürchtungen, dass das Gutachten oder Teile davon an die Öffentlichkeit gelangen könnten, was für sie gravierende Nachteile und einen Schaden zur Folge hätte; es würden geheime Geschäftsstrategien und Informatio- nen publik, was auf jeden Fall verhindert werden müsse. Diese Behauptungen wer-

Seite 8 — 11 den in keiner Weise substantiiert, und auch der Bezirksgerichtspräsident kommt im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auf seine in der ersten Verfügung ge- machte Feststellung zurück, wonach es an glaubhaften Hinweisen daran gebreche, welche Passagen des Bewertungsberichts ein erhöhtes Schutzbedürfnis aufweisen sollen. Es wird lediglich ohne nähere Begründung festgestellt, der Bewertungsbe- richt möge durchaus Passagen enthalten, an deren Nichtbekanntgabe an ein wei- teres Publikum die Beklagte ein erhebliches Interesse habe. Mit keinem Wort wird dargestellt, welche Themen diese Passagen beschlagen sollen, so dass der Be- schwerdeführer keine Möglichkeit hat, sich gegen die im Raum stehende Feststel- lung zur Wehr zu setzen. Bei dieser Sachlage ist mangels Substantiierung weiterhin davon auszugehen, dass durch die vorbehaltlose Herausgabe des Bewertungsbe- richts an den Kläger und die Nebenintervenienten keine Geschäftsgeheimnisse oder sonst schutzwürdigen Interessen der Beklagten berührt sind. Vermag die Beklagte keine derartigen Interessen glaubhaft zu machen, kön- nen keine Schutzmassnahmen erlassen werden, und es ist der Bewertungsbericht wie ein normales Aktenstück im Prozess zu behandeln. Ein gewisses Interesse der jeweiligen Gegenpartei, dass Prozessakten nicht in der Öffentlichkeit breit geschla- gen werden, besteht in der Regel in jedem Klageverfahren. Dies reicht aber nicht aus, um die im Gesetz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Es müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für einen Missbrauch von im Prozess gewonne- nen Erkenntnissen glaubhaft gemacht werden können, damit der prozessleitende Richter im Sinne von Art. 4 ZPO eingreifen könnte. Allenfalls stünden einer Partei auch die Rechtsbehelfe von Art. 27 ff. ZGB zur Verfügung, doch liegen im vorlie- genden Fall keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Kläger persönlichkeitsverlet- zende Handlungen im Schilde führen könnte. Die angefochtene Verfügung ist daher schon aus diesen Gründen aufzuheben, wobei die Begründetheit der Beschwerde so offenkundig ist, dass sich dieses Resultat aufdrängt, ohne dass auf die von der Beklagten beanstandete Eingabe des Klägers vom 11. Oktober 2008 Bezug genom- men werden müsste. Dass eine solche Stellungnahme aber nicht von vorneherein unzulässig ist, ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 132 I 42). 4. Es kommt nun aber noch dazu, dass der Bezirksgerichtspräsident mit seinen Schutzmassnahmen weit über die Begehren der Beklagten hinausgeschos- sen hat. Die Y. verlangte in ihrer Eingabe vom 27. März 2008 nichts anderes als die Auflage, dass der Bewertungsbericht der E. nicht Drittpersonen, das heisst einem über den Aktionärskreis hinausreichenden Publikum zugänglich gemacht werde. Die Beklagte geht in ihrem Gesuch selbst ausdrücklich davon aus, dass der fragli-

Seite 9 — 11 che Bericht dem Kläger zur Stellungnahme zugestellt wird. Unter diesen Umständen gab es für die Vorinstanz schlichtweg keinen Grund, derart rigorose, die Beweis- führung des Klägers stark erschwerende Auflagen zu verfügen. Dass eine Be- schwer vorliegt, wenn eine Partei - allenfalls zusammen mit Beratern - eine Urkunde nur in den Gerichtsräumlichkeiten und zudem nur unter Aufsicht und nach Voran- meldung einsehen darf und es ihr zudem verboten ist, Kopien anzufertigen, anstatt dass man ihr das gewünschte Aktenstück oder allenfalls eine Kopie desselben zu- schickt, steht ausser Frage. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo dem Kläger zugemutet würde, zusammen mit allfälligen Beratern aus dem Ausland an- zureisen, um in das für seine Prozessführung wichtige Dokument Einsicht nehmen zu können. Angesichts all dieser Umstände bestand für den Bezirksgerichtspräsi- denten überhaupt kein Grund, über die Begehren der angeblichen Geheimnisträge- rin hinauszugehen. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich aber auch als unverhältnis- mässig, namentlich wenn vom Begehren der Beklagten ausgegangen wird. Hält man sich an deren Ausführungen in der Eingabe vom 27. März 2008, so stellt man fest, dass es ihr nur darum geht, dass der Inhalt des Bewertungsberichts nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Darunter versteht sie offenbar einen weiteren als den Per- sonenkreis, der im Besitze von Aktien der Gesellschaft ist, führt sie doch ausdrück- lich aus, die Weitergabe des Gutachtens ausserhalb des Aktionärskreises sei nicht im Interesse der Y. und auch nicht deren Aktionäre. Damit akzeptiert die Beklagte offenbar, dass der Bericht den Aktionären zugänglich gemacht wird. Nun handelt es sich bei der Y. aber um eine Publikumsgesellschaft, deren Aktien verhältnismässig breit gestreut sind. Unter diesen Umständen wäre es völlig unrealistisch zu glauben, dass die im Bericht enthaltenen Informationen nicht in die Öffentlichkeit gelangen würden, wenn die vielen Aktionäre davon Kenntnis erhalten dürfen. Abgesehen da- von, dass die Beklagte schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung in keiner Weise glaubhaft macht und es ohnehin fraglich ist, ob allfällige in dem vor drei Jah- ren erstellten Bericht enthaltene Geschäftsgeheimnisse überhaupt noch aktuell sein könnten, wäre es also illusorisch zu glauben, durch die im Gesuch gestellten Be- gehren liesse sich die Verbreitung des Inhalts des Berichts an einen über die Aktio- näre hinausgehenden Personenkreis verhindern. Die Beschwerde ist demnach gut- zuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bezirksgerichtspräsi- dium Albula anzuweisen, den Bewertungsbericht der E. - allenfalls in Kopie - dem Kläger und den Nebenintervenienten ungekürzt zuzustellen. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kantons- gerichtspräsidiums zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerde-

Seite 10 — 11 führer eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten hat. Wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. August 2007 (PZ 07 99) unter Hinweis auf PKG 1975 Nr. 15, 1989 Nr. 13 und 1998 Nr. 9 ausgeführt wurde, steht hingegen den Nebenintervenienten kein Entschädigungsanspruch ge- genüber dem Prozessgegner zu (vgl. auch Art. 33 letzter Satz ZPO).

Seite 11 — 11 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und das Bezirksgerichtspräsidium Albula angewiesen, dem Kläger den Bewertungsbericht der E. vom 10. November 2005 ungekürzt zuzustellen. 2. Die Y. trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 1692.--. 3. Die Y. wird verpflichtet, X. für das Beschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von 400 Franken (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bun- desgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Modalitäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: